Umlagefähige Nebenkosten: Die komplette Liste nach § 2 BetrKV
Die kurze Antwort: Umlegen darf der Vermieter nur Betriebskosten – die 17 Kostenarten aus § 2 der Betriebskostenverordnung – und nur, wenn der Mietvertrag die Umlage vereinbart. Verwaltung, Reparaturen und Instandhaltung bleiben immer beim Vermieter (§ 1 Abs. 2 BetrKV). Hier ist die ganze Liste mit den Fragen, an denen Abrechnungen am häufigsten scheitern.
Zwei Voraussetzungen für jede Umlage
- Es ist eine Betriebskostenart. Betriebskosten sind laufend entstehende Kosten aus dem Eigentum am Grundstück oder dem bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes (§ 1 Abs. 1 BetrKV). Was nicht in § 2 BetrKV steht, ist keine Betriebskostenart.
- Der Mietvertrag erlaubt die Umlage. Ohne Vereinbarung sind alle Betriebskosten mit der Miete abgegolten. Für die Kostenarten 1 bis 16 genügt der Verweis auf die Betriebskostenverordnung; „sonstige Betriebskosten“ müssen einzeln benannt sein.
Dazu kommt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB): Auch umlagefähige Kosten dürfen nur in angemessener Höhe umgelegt werden. Ein überteuerter Hausmeistervertrag geht zulasten des Vermieters.
Die 17 umlagefähigen Kostenarten
| # | Kostenart | Was dazugehört |
|---|---|---|
| 1 | Laufende öffentliche Lasten | vor allem die Grundsteuer |
| 2 | Wasserversorgung | Wasserverbrauch, Grundgebühren, Zählermiete, Eichung, Berechnung und Aufteilung, Wasseraufbereitung |
| 3 | Entwässerung | Abwassergebühren, Betrieb einer Entwässerungspumpe |
| 4 | Heizung | Brennstoff, Betriebsstrom, Wartung, Reinigung, Immissionsmessung, Verbrauchserfassung – oder die Kosten der Wärmelieferung |
| 5 | Warmwasser | Betrieb der zentralen Warmwasseranlage oder Warmwasserlieferung, Wartung von Warmwassergeräten |
| 6 | Verbundene Heizungs- und Warmwasseranlagen | wenn eine Anlage beides erzeugt |
| 7 | Aufzug | Betriebsstrom, Überwachung, Pflege, Prüfung, Reinigung |
| 8 | Straßenreinigung und Müllbeseitigung | öffentliche Gebühren, private Reinigung, Müllabfuhr, Müllmengenerfassung |
| 9 | Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung | Reinigung gemeinsam genutzter Flächen: Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Waschküche, Aufzug |
| 10 | Gartenpflege | Pflege gärtnerisch angelegter Flächen, Pflanzenerneuerung, Spielplatz inkl. Sanderneuerung, Zugänge und Zufahrten |
| 11 | Beleuchtung | Strom für Außenbeleuchtung und Gemeinschaftsflächen |
| 12 | Schornsteinreinigung | Kehrgebühren, soweit nicht schon bei der Heizung erfasst |
| 13 | Sach- und Haftpflichtversicherung | Gebäudeversicherung gegen Feuer, Sturm, Wasser und Elementarschäden, Glasversicherung, Haftpflicht für Gebäude, Öltank und Aufzug |
| 14 | Hauswart | Vergütung und Sozialbeiträge – ohne Reparaturen und Verwaltung (siehe unten) |
| 15 | Gemeinschaftsantenne / Verteilanlage | Betriebsstrom und Prüfung; Kabel-TV-Entgelte nur noch bis 30.06.2024 |
| 16 | Wäschepflege | Strom, Wasser, Pflege und Reinigung gemeinsamer Waschmaschinen und Trockner |
| 17 | Sonstige Betriebskosten | andere laufende Betriebskosten – nur, wenn im Mietvertrag einzeln genannt |
Wie diese Kosten auf die Wohnungen verteilt werden – nach Wohnfläche, Personen oder Verbrauch – und wie Heizkosten nach der HeizKV aufgeteilt werden, erklärt die Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Nebenkostenabrechnung.
Was nicht umlagefähig ist
§ 1 Abs. 2 BetrKV nimmt zwei Gruppen ausdrücklich aus: Verwaltungskosten und Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten. In der Praxis heißt das:
| Kosten | Warum nicht umlagefähig |
|---|---|
| Hausverwaltung, Steuerberater, Kontoführung, Porto | Verwaltungskosten |
| Reparaturen, Austausch defekter Teile, Renovierung | Instandhaltung / Instandsetzung |
| Instandhaltungsrücklage | Vorsorge für Reparaturen, keine laufenden Betriebskosten |
| Kauf oder Miete von Rauchwarnmeldern | wie Anschaffung zu behandeln (BGH, VIII ZR 379/20) |
| Kabel-TV-Gebühren ab 01.07.2024 | Ende des Nebenkostenprivilegs |
| Kosten leerstehender Wohnungen | Leerstandsrisiko trägt der Vermieter |
| Mietausfall- und Rechtsschutzversicherung | schützen das Vermögen des Vermieters, nicht den Betrieb des Gebäudes |
Grenzfälle von A bis Z
| Posten | Umlagefähig? | Hinweis |
|---|---|---|
| Dachrinnenreinigung | ja, wenn regelmäßig | als sonstige Betriebskosten zu vereinbaren |
| Grundsteuer (neu seit 2025) | ja | § 2 Nr. 1; bei rückwirkendem Bescheid Nachforderung möglich |
| Hausmeister | teilweise | nur Hauswarttätigkeiten, nicht Reparatur und Verwaltung |
| Rauchwarnmelder: Wartung | ja | als sonstige Betriebskosten zu vereinbaren |
| Rauchwarnmelder: Miete | nein | BGH, 11.05.2022 |
| Reparatur der Heizung | nein | Instandsetzung; die Wartung dagegen ja |
| Winterdienst | ja | gehört zur Straßenreinigung (Nr. 8) bzw. zum Hauswart |
| Wartung der Feuerlöscher | ja, wenn vereinbart | sonstige Betriebskosten |
Hausmeisterkosten richtig aufteilen
Ein Hausmeister macht selten nur Hauswarttätigkeiten. Umlagefähig sind Reinigung, Winterdienst, Gartenpflege, Bedienung der Heizung und Kontrollgänge. Nicht umlagefähig sind Reparaturen, das Auswechseln von Glühbirnen in Wohnungen, Wohnungsabnahmen oder Verwaltungsarbeiten. Bei einem Pauschalvertrag musst du den nicht umlagefähigen Anteil schätzen und herausrechnen – am besten mit einer Tätigkeitsaufstellung des Hausmeisters.
Wichtig: Was der Hausmeister erledigt, darfst du nicht zusätzlich als eigene Kostenart abrechnen. Reinigt er das Treppenhaus, gehört das nicht noch einmal unter „Gebäudereinigung“ (§ 2 Nr. 14 BetrKV).
„Sonstige Betriebskosten“ richtig vereinbaren
Nr. 17 ist kein Auffangbecken für alles, was nicht anders passt. Gemeint sind laufende Kosten, die die Voraussetzungen des § 1 BetrKV erfüllen, aber in den Nummern 1 bis 16 fehlen. Sie sind nur umlagefähig, wenn der Mietvertrag sie konkret benennt – zum Beispiel:
- Wartung der Rauchwarnmelder
- Dachrinnenreinigung
- Prüfung von Feuerlöschern und Blitzschutzanlage
- Wartung von Lüftungsanlagen oder Rückstauklappen
Ein pauschaler Satz wie „sowie sonstige Betriebskosten“ reicht nicht.
Der Nebenkostenabrechnung-Rechner hat 16 Kostenarten nach BetrKV vorbelegt und freie Zeilen für vereinbarte sonstige Betriebskosten – du trägst nur die Beträge ein, die Verteilung auf die Wohnungen rechnet die Vorlage.
Häufige Fragen
Welche Nebenkosten sind umlagefähig?
Umlagefähig sind nur Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung: die 17 Kostenarten aus § 2 BetrKV – von der Grundsteuer über Wasser, Heizung, Müll und Hausreinigung bis zu Versicherungen und Hauswart. Voraussetzung ist außerdem, dass der Mietvertrag die Umlage vereinbart.
Welche Kosten darf der Vermieter nicht umlegen?
Verwaltungskosten und Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung (§ 1 Abs. 2 BetrKV) – also Hausverwaltung, Kontoführung, Reparaturen, Rücklagen. Ebenfalls nicht umlagefähig sind z. B. die Miete für Rauchwarnmelder, Leerstandskosten und seit Juli 2024 die Gebühren für den Kabel-TV-Anschluss.
Reicht im Mietvertrag der Satz „Der Mieter trägt die Betriebskosten“?
Ja, für die Kostenarten 1 bis 16 genügt nach der Rechtsprechung der Verweis auf die Betriebskostenverordnung bzw. § 2 BetrKV. „Sonstige Betriebskosten“ (Nr. 17) müssen dagegen einzeln benannt sein, etwa „Wartung der Rauchwarnmelder“ oder „Dachrinnenreinigung“.
Ist die Grundsteuer umlagefähig?
Ja, die Grundsteuer ist als laufende öffentliche Last des Grundstücks umlagefähig (§ 2 Nr. 1 BetrKV) – auch nach der Grundsteuerreform, die seit dem 1. Januar 2025 gilt. Kommt ein Bescheid rückwirkend, kann der Vermieter unter Umständen auch nach Ablauf der Abrechnungsfrist nachfordern.
Sind Hausmeisterkosten umlagefähig?
Ja, aber nur der Teil für echte Hauswarttätigkeiten wie Reinigung, Winterdienst, Gartenpflege oder Kontrollgänge (§ 2 Nr. 14 BetrKV). Reparaturen, Instandhaltung und Verwaltungsaufgaben des Hausmeisters muss der Vermieter herausrechnen.
Sind Rauchmelder umlagefähig?
Die Wartung der Rauchwarnmelder ja – als sonstige Betriebskosten, wenn sie im Mietvertrag vereinbart ist. Die Miete oder der Kauf der Geräte nicht; das hat der Bundesgerichtshof 2022 entschieden (VIII ZR 379/20).
Darf ich Kabelfernsehen noch über die Nebenkosten abrechnen?
Nein. Seit dem 1. Juli 2024 sind die Entgelte für den Kabel-TV-Anschluss nicht mehr umlagefähig (Ende des sogenannten Nebenkostenprivilegs). Umlegen darfst du weiterhin den Betriebsstrom und die Prüfung einer Gemeinschaftsantenne oder Verteilanlage.
Ich baue die Vorlagen zu diesen Ratgebern selbst — als Entwickler (PHP/Laravel, Python) und als jemand, der über seine Umzugsfirma seit Jahren täglich mit Wohnungsübergaben, Mietverhältnissen und Haushalten in ganz Deutschland zu tun hat. Für die Texte lese ich die geltenden Gesetze und nenne sie beim Paragrafen; Anwalt oder Steuerberater bin ich nicht — wo eine Vorlage an ihre Grenze kommt, steht das ausdrücklich dabei. Mehr über WAEZ HUB
Dieser Ratgeber erklärt den gesetzlichen Rahmen (BetrKV, § 556 BGB) nach bestem Wissen, Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung – was dein Mietvertrag konkret vereinbart, prüfst du selbst oder mit deinem Haus- und Grundbesitzerverein bzw. Anwalt.